Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
nach § 50 Abs. 5 BMG

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

 

Stadt Kirchenlamitz
Bürgerbüro
Zimmer Nr. 0.1
Marktplatz 3
95158 Kirchenlamitz

Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag: 08.00-12.00 Uhr und 14.30-16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr

 

Stadt Kirchenlamitz
Jens Büttner
1. Bürgermeister