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Bekanntmachung - Schneeräum- und Streupflicht

Bekanntmachung
Schneeräum- und Streupflicht


Die mit Eintritt der winterlichen Witterung verbundenen Gefahren geben Veranlassung, auf die Einhaltung der geltenden Verordnung hinzuweisen.

Die Sicherungspflicht der Anlieger für die Gehwege besteht danach

  • an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Die Verpflichtung gilt innerhalb der Ortschaft sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke.

Besonders zu beachten ist, dass die Streupflicht nicht nur für die Gehsteige gilt, sondern sich auch auf öffentliche Straßen erstreckt, an denen keine Gehsteige angelegt sind. In diesen Fällen ist an der Grundstücksgrenze neben dem Räumschnee eine Gehbahn in einer Breite von einem Meter zu sichern.

Für Anlieger, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen, kann eine Geldbuße bis 500,00 € festgesetzt werden. Außerdem ergibt sich im Schadenfall ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch.

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Kirchenlamitz verboten ist, den geräumten Schnee auf der Fahrbahn zu entsorgen. Dies stellt einen Eingriff in den Straßenverkehr dar und kann mindestens mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Schnee ist neben der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Sollte dies nicht möglich sein, wäre das Räumgut spätestens am folgenden Tage vom Anlieger von der öffentlichen Straße zu entfernen.

Im Interesse der Mitbürger wird gebeten, die Bestimmungen der Gemeindeverordnung zu beachten. Für Auskünfte steht die Stadtverwaltung jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Stadt Kirchenlamitz

Schwarz
1. Bürgermeister