Bekanntmachungen

Bekanntmachungen (20)

Bekanntmachung
Für die Stadt Kirchenlamitz finden zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten (Art. 18 Abs. 1 Gemeindeordnung) folgende Bürgerversammlungen statt:


  • Montag, den 13. November 2023, um 20:00 Uhr
    für den Bereich der ehemaligen Gemeinden Raumetengrün und Reicholdsgrün
    in der Dorfhalle Großschloppen

  • Dienstag, den 14. November 2023, um 20:00 Uhr
    für den Bereich der Stadt Kirchenlamitz
    in der Gaststätte Turnerheim, Jahnstr. 5, Kirchenlamitz

  • Donnerstag, den 16. November 2023, um 20:00 Uhr
    für den Bereich der ehemaligen Gemeinden Niederlamitz und Dörflas
    in der Gaststätte TSV-Heim, Am Schwimmbad 1, Niederlamitz

Themen, die angesprochen werden sollen, können bis spätestens 5 Tage vor der jeweiligen Bürgerversammlung bei der Stadtverwaltung Kirchenlamitz eingereicht werden.

Über die Zulassung weiterer Themen beschließt nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung die Bürgerversammlung.

Die gesamte Bürgerschaft von Kirchenlamitz ist zur Bürgerversammlung herzlich eingeladen.

Kirchenlamitz, den 23.10.2023
STADT KIRCHENLAMITZ

Jens Büttner
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung
Informationen zum Wegfall des Kinderreisepasses ab dem 01.01.2024


Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Oktober 2023) sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird.

Für Kinder ab Geburt ist es dann nur noch möglich einen Personalausweis (Lieferzeit ca. 2-3 Wochen) und/oder einen elektronischen Reisepass (Lieferzeit ca. 4-5 Wochen) zu beantragen. Die Laufzeit beträgt bei Personen unter 24 Jahren bei beiden Dokumenten jeweils maximal sechs Jahre, vorausgesetzt die Person ist anhand des Lichtbildes zweifelsfrei erkennbar. Sollte z.B. ein Baby nach ein oder zwei Jahren auf dem vorhandenen Lichtbild nicht mehr zweifelsfrei erkennbar sein ist das Dokument auch früher ungültig. Die biometrischen Lichtbildanforderungen sind identisch wie bei den Erwachsenen.

Bereits ausgestellte Kinderreisepässe sind weiterhin bis zum Ablaufdatum gültig, vorausgesetzt das Kind ist auf dem Lichtbild zweifelsfrei erkennbar.

Falls Sie für Ihr Kind noch einen Kinderreisepass für 13,00 € oder den bestehenden gültigen Kinderreisepass für 6,00 € verlängern möchten, ist dies bis zum 29. Dezember 2023 möglich.

Die Gültigkeit beträgt dann ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Bitte bringen Sie hierzu ein aktuelles Lichtbild Ihres Kindes mit.

Bei der Beantragung aller Ausweise/Pässe müssen die Kinder immer mit anwesend sein.

 

Freiwilliger Wehrdienst
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung


Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

Familiename, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der Meldebehörde der Stadt Kirchenlamitz, Marktplatz 3, 95158 Kirchenlamitz, eingelegt werden. Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

 

Stadt Kirchenlamitz

Jens Büttner
1. Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über die Planfeststellung für den Ostbayernring


Planfeststellung für:
Ostbayernring- Ersatzneubau 380/11 0-kV-Höchstspannungsleitung Redwitz-Schwandorf
einschließlich Rückbau der Bestandsleitung;
Abschnitt Umspannwerk Mechlenreuth- Regierungsbezirksgrenze Oberfranken I Oberpfalz (Ltg.Nr. B160)

 

pdf symb Öffentliche Bekanntmachung über die Planfeststellung für den Ostbayernring

 

Bayreuth, 24.07.2023

Gez.

Regierung von Oberfranken
Dr. Boerner
Abteilungsdirektorin

 

Bekanntmachung
Vorbereitung der Planung für das Vorhaben Staatsstraße St 2177
GRW Kirchenlamitz – Schwarzenbach a.d.Saale, Bauabschnitt BA1
Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken


Das Staatliche Bauamt Bayreuth plant auf dem Gebiet der Stadt Kirchenlamitz zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit ent-lang der Staatsstraße St 2177 einen straßenbegleitenden Geh- und Radweg (GRW) zwischen Kirchenlamitz und der Einmündung der GVS nach Unterschieda (ca. Sta-tion St 2177_650_0,850 – Station St 2177_650_4,815).

Um die Planung vorbereiten zu können, werden daher ab Dezember 2022 auf verschiedenen Grundstücken entlang der Staatsstraße St 2177 Vermessungsarbeiten durchgeführt. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Geländeaufnahmen in einem Streifen von ca. 30 m Breite. Dazu müssen auch private Grundstücke betreten werden.

Die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten werden gebeten, die vorgesehenen Vermessungsarbeiten zu dulden.

Durch den Umfang des Aufnahmegebietes werden von den Vermessungsarbeiten eine Vielzahl von Grundstücken betroffen sein. Es ist deshalb leider nicht möglich, jeden einzelnen Grundstückseigentümer anzuschreiben und ihn über die Vermessungsarbeiten auf seinem Grundstück zu informieren.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Geh- und Radweges entschieden.

Wir bedanken uns im Voraus bei den Grundstückseigentümern für ihr Entgegenkommen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Staatliches Bauamt Bayreuth

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
nach § 50 Abs. 5 BMG

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

 

Stadt Kirchenlamitz
Bürgerbüro
Zimmer Nr. 0.1
Marktplatz 3
95158 Kirchenlamitz

Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag: 08.00-12.00 Uhr und 14.30-16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr

 

Stadt Kirchenlamitz
Jens Büttner
1. Bürgermeister

 

„Wo bleibt mein Geld?“ – Teilnehmer für nächste Erhebung zu Einnahmen und Ausgaben gesucht
Landesamt für Statistik bittet um Unterstützung bei der Anwerbung von Haushalten für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023


„Wo bleibt mein Geld?“ – Teilnehmer für nächste Erhebung zu Einnahmen und Ausgaben gesucht

Wofür und wieviel Geld geben die Menschen in Deutschland aus? Wie hoch sind konkret die Ausgaben für Lebensmittel, Wohnen, Verkehr und andere Dinge? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, kurz EVS. Unter dem Motto „Wo bleibt mein Geld?“ führt das Bayerische Landesamt für Statistik gemeinsam mit den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder von Januar bis Dezember 2023 die nächste EVS durch. Dafür werden in Bayern rund 13 000 Haushalte gesucht, die sich an der größten freiwilligen Befragung der amtlichen Statistik beteiligen. Als Dankeschön erhalten sie eine Geldprämie von mindestens 100 Euro. Hinweis: aktuell läuft auch die Zeitverwendungserhebung (ZVE), beide Erhebungen klingen ähnlich sind aber grundverschieden.

Das Bayerische Landesamt für Statistik hat den gesetzlichen Auftrag, alle fünf Jahre die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) durchzuführen. Die Daten der EVS zeigen, wofür die Menschen in Deutschland ihr Geld ausgeben. Gerade vor dem Hintergrund steigender Energiekosten und Kraftstoff- sowie Lebensmittelpreise ist eine aktuelle Datengrundlage zum Konsumverhalten von Privathaushalten für politische und gesellschaftliche Entscheidungen notwendig.

Das Kernstück der EVS bildet das Haushaltsbuch, in dem die Haushalte der Stichprobe drei Monate lang ihre Einnahmen und Ausgaben notieren. Für die Teilnahme an der Befragung erhalten die Haushalte eine Prämie von mindestens 100 Euro. Die Ergebnisse der EVS liefern der Bundesregierung wichtige Daten z. B. für den Armuts- und Reichtumsbericht und bilden die Grundlage zur Berechnung des neuen Bürgergelds.

Da die Teilnahme freiwillig ist, sind zahlreiche Werbemaßnahmen notwendig, um genügend teilnahmebereite Haushalte zu gewinnen. Aus diesen wird dann eine repräsentative Stichprobe von 13 000 Haushalten in Bayern gezogen.

Unter www.evs2023.de/teilnahme können Interessierte ab sofort ihren Haushalt zur EVS 2023 anmelden.

 

Fürth, 4. Oktober 2022

Bayerisches Landesamt für Statistik

22.06.2022

Die Müllmengen steigen in allen Bereichen, insbesondere im Bereich Biomüll, Sperrmüll und auch bei den Gartenabfällen fallen immer größere Mengen an, die durch das KUFi entsorgt werden müssen und die somit auch höhere Kosten verursachen. Zudem sind die Preise in allen Bereichen gestiegen – davon ist, wie jeder Privathaushalt und jedes Unternehmen, auch die Abfallwirtschaft betroffen. In den beiden letzten Jahren haben sich außerdem aufgrund der Pandemie und dem Krieg in der Ukraine die Rahmenbedingungen erheblich verschlechtert. Eine merkliche Gebührenerhöhung ist deshalb unausweichlich.

Der Verwaltungsrat des KUFi hat mit Zustimmung des Kreistages Wunsiedel im Fichtelgebirge die Erhöhung der Müllgebühren um 28 % beschlossen. Die Erhöhung tritt zum 01.07.2022 in Kraft.

Das KUFi wird die neuen Gebührenbescheide zum 01.07.2022 versenden. Die erste Abbuchung der neuen Gebühren erfolgt am 15.08.2022, also wie gewohnt Mitte des jeweiligen Quartals.

Gebühren für Restmüllbehälter inkl. Papier pro Monat

Länder- und Reiseinformationen

logo auswaertiges amt

Zur Webseite


Neben Hinweisen u. a. zur Sicherheitslage und zur medizinischen Versorgung sowie Listen mit Adressen der konsularischen Vertretungen (deutsche und ausländische) können auch Informationen zu den Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes abgerufen werden. Informationen über die Anerkennung deutscher Kinderausweise sind der Rubrik "Servicespektrum Konsularhilfe" erhältlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass von Seiten des Auswärtigen Amts für die Aktualität der dort aufgeführten Informationen (Visumserfordernisse, etc.) keine Gewähr übernommen wird. Verbindliche und aktuelle Informationen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate der betreffenden Länder erteilen. Es handelt sich bei diesen Auskünften um keine verbindlichen Rechtsauskünfte.

Ergebnisse der Bundestagswahl am 26.09.2021:

 

Wasserversorgung Kirchenlamitz


Wasserwerte für das Ortsnetz in Kirchenlamitz, Niederlamitz, Buchhaus, Großschloppen und Kleinschloppen

Gesamthärte in °dH 6,26
Calciumcarbonat in mmol/l 1,13
Härtebereich weich


Wasserwerte für das Ortsnetz in Raumetengrün, Hohenbuch, Fahrenbühl und Oberschieda

Gesamthärte in °dH 5,17
Calciumcarbonat in mmol/l 0,93
Härtebereich weich


Wasserwerte für das Ortsnetz in Reicholdsgrün

Gesamthärte in °dH 5,0
Calciumcarbonat in mmol/l 0,90
Härtebereich weich


Wasserwerte für das Ortsnetz in Mittelschieda

Gesamthärte in °dH 3,0 – 5,0
Calciumcarbonat in mmol/l 0,54 – 0,90
Härtebereich weich

Bekanntmachung
Schneeräum- und Streupflicht


Die mit Eintritt der winterlichen Witterung verbundenen Gefahren geben Veranlassung, auf die Einhaltung der geltenden Verordnung hinzuweisen.

Die Sicherungspflicht der Anlieger für die Gehwege besteht danach

  • an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Die Verpflichtung gilt innerhalb der Ortschaft sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke.

Besonders zu beachten ist, dass die Streupflicht nicht nur für die Gehsteige gilt, sondern sich auch auf öffentliche Straßen erstreckt, an denen keine Gehsteige angelegt sind. In diesen Fällen ist an der Grundstücksgrenze neben dem Räumschnee eine Gehbahn in einer Breite von einem Meter zu sichern.

Für Anlieger, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen, kann eine Geldbuße bis 500,00 € festgesetzt werden. Außerdem ergibt sich im Schadenfall ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch.

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Kirchenlamitz verboten ist, den geräumten Schnee auf der Fahrbahn zu entsorgen. Dies stellt einen Eingriff in den Straßenverkehr dar und kann mindestens mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Schnee ist neben der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Sollte dies nicht möglich sein, wäre das Räumgut spätestens am folgenden Tage vom Anlieger von der öffentlichen Straße zu entfernen.

Im Interesse der Mitbürger wird gebeten, die Bestimmungen der Gemeindeverordnung zu beachten. Für Auskünfte steht die Stadtverwaltung jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Stadt Kirchenlamitz

Schwarz
1. Bürgermeister

Bundesmeldegesetz (BMG) - Wohnungsgeberbescheinigung


Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

 

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Bei Umzügen im Inland erfolgt die Abmeldung automatisch mit der Anmeldung beim neuen Wohnsitz. Wer in das Ausland umzieht hat bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland zu hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

 

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Diese ist bei der Stadt Kirchenlamitz oder auf unserer Homepage: www.kirchenlamitz.de ab sofort erhältlich. Vermieter können diese entweder dem Mieter oder direkt dem zuständigen Einwohnermeldeamt zukommen lassen. Wohnungsgebern, die die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld, denn ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt. Ferner ist es verboten, eine Wohnungsanschrift für eine (Schein-) Anmeldung einer anderen Person anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch diese Person weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Wer also einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss ebenfalls mit einer Geldbuße rechnen (§ 54 BMG).

 

Meldeschein

Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein" dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell.

 

§ 19 Bundesmeldegesetz - Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes

pdf symb Datenschutzhinweis Wohnungsgeberbestätigung

Vollzug des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG);
Bestellung von Wildschadenschätzern für den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge


  • Herr Florian Reichel, Fichtenhammer 3, 95158 Kirchenlamitz
  • Herr Rudolf Reinel, Voitsumra 2 A, 95163 Weißenstadt
  • Herr Hubert Sonntag, Brunn 13, 95173 Schönwald
  • Herr Reinhold Wunderlich, Seedorf 4, 95706 Schirnding
  • Im amtlichen Schätzverfahren dürfen nur noch diese bestellten Schätzer bei gezogen werden.

 

Die Schätzer sollen im Bereich von Jagdgenossenschaften, in denen sie selbst Jagdgenosse sind, nicht tätig werden.